Am 6. September 2004 verfügte die IV-Stelle über die Berechnung dieser Rente. Mit Entscheid vom 4. Februar 2008 wies die IV-Stelle die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen ab. Die Verwaltung erkannte, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig und daher in Wiedererwägung zu ziehen war. Der Beurteilung des fortan bestehenden Rentenanspruchs legte sie nicht die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides zugrunde, sondern diejenigen bis und mit September 2007. Sie begründete dies damit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten im Oktober 2007 glaubhaft verändert habe.