Dies ruft nach einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen, der im Bedarfsfall über test- und neuropsychologische Weiterungen befinden soll. Von einer Wiederholung der gesamten polydisziplinären Begutachtung kann indes nach dem Gesagten abgesehen werden. 7.- Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Durchführung der anbegehrten öffentlichen Gerichtsverhandlung. |