Es widerspricht zugleich dem von Dr. C. festgestelltem Fehlen von "aggravativen Mechanismen", wobei dieser Arzt zugleich seiner Überzeugung von einer "vollkommen bewusstseinsfernen Symptomproduktion" Ausdruck verlieh. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Teilgutachten des Dr. Y. in der Beurteilung der medizinischen Situation im Lichte der gesamten Aktenlage nicht einleuchtet, sodass nicht darauf abgestellt werden kann. Dies ruft nach einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen, der im Bedarfsfall über test- und neuropsychologische Weiterungen befinden soll.