Dass ein solcher Konflikt beim Beschwerdeführer, der sich gemäss den Feststellungen sowohl von Dr. F. als auch denjenigen im MZR-Gutachten als sehr leistungsorientiert definiert, in allererster Linie aufgrund der (zumindest subjektiv empfundenen) Leistungsbeeinträchtigung entstehen kann, findet sich mit keinem Wort erwähnt. Auch soweit Dr. Y. keine eindeutige kognitive Fixierung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzsymptomatik auszumachen vermochte, wäre er doch zumindest gehalten gewesen, sich mit den im Gutachten von Dr. F. erwähnten Beobachtungen bezüglich "rationaler Copingstrategien" näher zu befassen.