Bedenken weckt des Weitern die Verengung des gutachterlichen Blickes in Zusammenhang mit den emotionalen Konflikten im Rahmen neurotischer Bearbeitung. Dr. Y. will einen solchen Konflikt beim Beschwerdeführer ausschliesslich in einer narzisstischen Kränkung durch die Ablehnung von Versicherungsleistungen und der insofern angezweifelten Glaubwürdigkeit erkennen. Dass ein solcher Konflikt beim Beschwerdeführer, der sich gemäss den Feststellungen sowohl von Dr. F. als auch denjenigen im MZR-Gutachten als sehr leistungsorientiert definiert, in allererster Linie aufgrund der (zumindest subjektiv empfundenen) Leistungsbeeinträchtigung entstehen kann, findet sich mit keinem Wort erwähnt.