Das in Frage stehende Teilgutachten vermag indes auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Dabei fällt auf, dass Dr. Y. der im Gutachten des Dr. F. vom 22. Oktober 2005 unter Hinweis auf eine dissoziative Störung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mit dem Argument entgegen tritt, dass eine solche Störung aus versicherungsmedizinischer Sicht grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben könne. Dass sich eine derart apodiktische Aussage, zumal mit Blick auf eine im Raum stehende Chronifizierung nicht halten lässt, hat Dr. F. in seiner Stellungnahme vom 27. September 2007 nachvollziehbar dargelegt.