An diesem Ergebnis ändert der am 20. August aufgelegte audio-neurootologische Bericht vom 7. August 2008 nichts. Er stammt aus einer Zeit lange nach Erlass des angefochtenen Entscheides, womit seine Verwendbarkeit schon aus diesem Grund fraglich ist. Davon abgesehen enthält er auch keine Aussage zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 6.- Zu prüfen bleibt die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht. Dabei steht wiederum in erster Linie das IFPP-Gutachten im Blickfeld.