Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des RAD vom 11. Oktober 2007 (Protokolleintrag) verwiesen werden, die zu überzeugen vermögen. c) Nach dem Gesagten bedarf es im vorliegenden Fall in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand keiner weiteren Abklärungen. Die Annahme, dass die leichte Hypästhesie am linken Unterarm die Arbeitsfähigkeit des als Operationspfleger tätig gewesenen Beschwerdeführers nicht wesentlich zu beeinträchtigen vermag, scheint vertretbar. An diesem Ergebnis ändert der am 20. August aufgelegte audio-neurootologische Bericht vom 7. August 2008 nichts.