4) an die Unfallversicherung durchaus gestützt wird. Ebenso wenig hat das Gericht den Vorwurf gelten lassen, die Ärzte des IFPP hätten sich nicht mit den geklagten Beschwerden des Versicherten befasst (E. 2f). Auch in diesem Punkt bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Im Gegensatz zum MZR-Gutachten wirkte beim IFPP-Gutachten ein neurologischer Facharzt mit. Dass ersteres deswegen unzureichend wäre, trifft entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, wie schon das Urteil vom 3. Januar 2008 festhält (E. 2c mit Hinweis auf EVG-Urteil U 51/05 vom 21.4.2006). Insbesondere hatten auch im MZR schon neurologische Abklärungen stattgefunden.