Das Verwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 3. Januar 2008 erkannt, dass die Kritik am orthopädisch-rheumatologischen Teilgutachten nicht verfange (E. 2f). Eine eingehende rheumatologische Untersuchung hatte zudem im Rahmen der Begutachtung durch das MZR stattgefunden, wobei das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil diesbezüglich auch den Vorwurf der Widersprüchlichkeit betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich verwarf (E. 2d). Hierauf zurück zu kommen, besteht umso weniger Grund, als die gerichtliche Sicht durch ein erläuterndes Schreiben von Dr. J. vom 23. November 2005 (Ziff. 4) an die Unfallversicherung durchaus gestützt wird.