Ihretwegen den Beweiswert der (somatischen) Teilgutachten der übrigen Ärzte dieses Instituts in Frage zu stellen, geht nicht an. Im Einzelnen kann festgehalten werden, dass die im Rahmen der orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit mit jenen überein stimmen, die sich schon mit dem MZR-Gutachten vom 31. Mai 2005 ergeben haben. Der Vorwurf, es habe keine Abklärung in rheumatologischer Hinsicht stattgefunden, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 3. Januar 2008 erkannt, dass die Kritik am orthopädisch-rheumatologischen Teilgutachten nicht verfange (E. 2f).