Es genügt vielmehr den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen, sodass ihm voller Beweiswert zuerkannt werden kann. Die Umständlichkeit in Aufbau und Darstellung und die mit Recht vermerkte Redundanz ändern daran nichts. Als nicht näher fundiert erweist sich zudem der Vorwurf, dass das IFPP zur Begutachtung derartiger Fälle von vornherein nicht in der Lage sein soll. Was zudem die vom Beschwerdeführer thematisierten öffentlichen Äusserungen des Institutsleiters angeht, wird darauf an anderer Stelle näher einzugehen sein (E. 6). Ihretwegen den Beweiswert der (somatischen) Teilgutachten der übrigen Ärzte dieses Instituts in Frage zu stellen, geht nicht an.