ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung des linken Armes in sensorischer und feinmotorischer Hinsicht. Ein besonderes Tätigkeitsprofil ergebe sich nicht, ebenso wenig eine Leistungsverminderung. Für die Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe kein Grund. 5.- a) Was die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht anbelangt, lässt sich das IFPP-Gutachten nicht in einer Weise bemängeln, die zu Weiterungen Anlass gäbe. Es genügt vielmehr den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen, sodass ihm voller Beweiswert zuerkannt werden kann.