Dieser verknüpfe die ganze Situation mit dem Unfallgeschehen und ein unbewusster seelischer Konflikt bestehe nicht, sodass die Diagnose einer dissoziativen Störung nicht bestätigt werden könne. Beim Versicherten liege eine narzisstische Verarbeitung der Geschehnisse nach dem Unfall und der subjektiv empfundenen Leistungseinschränkung vor, zusätzlich verstärkt durch die frühere Diagnose eines Ganser-Syndroms, finanzielle Probleme und Rechtsstreitigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht weise diese Störung keinen eigenständigen Krankheitswert aus.