Der Versicherte habe gezeigt, dass er sich von der Schmerzsymptomatik distanzieren könne, was im Rahmen einer konversionsneurotischen Störung nicht zu erwarten sei. Eine histrionische Persönlichkeitsstruktur, wie sie im Rahmen dissoziativer Störungen, namentlich von Konversionsneurosen als Grundlage wichtig wäre, sei beim Versicherten nicht feststellbar. Dieser verknüpfe die ganze Situation mit dem Unfallgeschehen und ein unbewusster seelischer Konflikt bestehe nicht, sodass die Diagnose einer dissoziativen Störung nicht bestätigt werden könne.