Trotz bestehender Schmerzsymptomatik scheine der Versicherte in seinen Interessenbereichen objektiv nicht eingeschränkt zu sein. Die subjektive Wahrnehmung einer solchen Beeinträchtigung reiche für sich allein nicht aus, um eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Krankheitswert zu diagnostizieren, in welcher Hinsicht sich im Übrigen bei der Untersuchung auch keine eindeutige kognitive Fixierung bestätigt habe. Der Versicherte habe gezeigt, dass er sich von der Schmerzsymptomatik distanzieren könne, was im Rahmen einer konversionsneurotischen Störung nicht zu erwarten sei.