Für die Diagnose brauche es einen engen Ursachenzusammenhang zwischen der dissoziativen Störung und dem emotionalen Konflikt, der im vorliegenden Fall fehle. Beim Versicherten gebe es Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symptomerweiterung und - wie insbesondere testpsychologisch gezeigt - eine gewisse Selbstlimitierung. Eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Krankheitswert sei indes nicht auszumachen. Trotz bestehender Schmerzsymptomatik scheine der Versicherte in seinen Interessenbereichen objektiv nicht eingeschränkt zu sein.