Die in der Folge mehrfach angesprochenen dissoziativen Bewegungsstörungen sowie die dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen vermöchten aus versicherungsmedizinischer Sicht grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken, weil sich ein anhaltender Gesundheitsschaden damit nicht begründen lasse. Solche - primär psychodynamisch erklärbaren - Störungen entstünden oftmals im Zuge emotionaler Konflikte im Rahmen neurotischer Verarbeitung. Für die Diagnose brauche es einen engen Ursachenzusammenhang zwischen der dissoziativen Störung und dem emotionalen Konflikt, der im vorliegenden Fall fehle.