Voraussetzung dafür seien eine angemessene Anstrengungsbereitschaft und Leistungsmotivation. d) Psychiatrisch hätten sich keine Hinweise finden lassen, die für die früher gestellte, im späteren Verlauf aber nicht mehr bestätigte Diagnose einer Anpassungsstörung sprächen. Die in der Folge mehrfach angesprochenen dissoziativen Bewegungsstörungen sowie die dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen vermöchten aus versicherungsmedizinischer Sicht grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken, weil sich ein anhaltender Gesundheitsschaden damit nicht begründen lasse.