ebenso wenig lässt sich eine im Verlaufsprotokoll vermerkte Stellungnahme des RAD zu einem Gutachten oder einer sonstigen ärztlichen Verlautbarung mit einem eigentlichen Arztbericht vergleichen, der rechtsprechungsgemäss handschriftlich zu unterzeichnen wäre. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren davon abgesehen, die fraglichen Angaben zu verlangen. Dazu hätte sich ihm durchaus Gelegenheit geboten, nachdem bereits der Primärverfügung vom 24. Oktober 2005 mehrere Protokolleinträge des RAD voraus gegangen waren. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt er es bei der genannten formellen Rüge bewenden, die er im weiteren Verfahrensverlauf nicht ergänzt hat.