Eine Visumspflicht besteht in Bezug auf Einträge im Verlaufsprotokoll nicht. Soweit der Beschwerdeführer aus der Rechtsprechung anderes ableiten will, bezieht sich diese zunächst auf den "Abklärungsbericht Haushalt", wo die Verwaltungspraxis Entsprechendes fordert (BG-Urteil I 211/05 vom 23.7.2007 E. 11.2.2). Derlei liegt hier nicht vor; ebenso wenig lässt sich eine im Verlaufsprotokoll vermerkte Stellungnahme des RAD zu einem Gutachten oder einer sonstigen ärztlichen Verlautbarung mit einem eigentlichen Arztbericht vergleichen, der rechtsprechungsgemäss handschriftlich zu unterzeichnen wäre.