Die Rechte der Versicherten bleiben insofern gewahrt, als sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisanträge vorbringen können (BGE 133 V 449 E. 7.4). Auch diese Möglichkeit hat die IV-Stelle im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeräumt. Von einer Verletzung von Verfahrens- oder Persönlichkeitsrechten kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. b) In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zudem, dass der angefochtene Entscheid auf Verlautbarungen von RAD-Ärzten abstelle, ohne deren Anonymität preiszugeben. Auch mit diesen Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch.