E. 7.3, 8.4 und 9), was im vorliegenden Fall unstrittig geschehen ist. Diese Regelung der Mitwirkungsrechte gilt nach der Rechtsprechung als abschliessend in dem Sinne, dass von Gesetzes wegen kein Anspruch der Versicherten besteht, sich (analog zu Art. 57 Abs. 2 BZP) vorgängig zu den Gutachterfragen der Verwaltung zu äussern (BGE 133 V 446). Ein Anspruch darauf, bereits vor Erstellung der Expertise mit eigenen Fragen an die Gutachterstelle gehört zu werden, besteht demnach nicht. Die Rechte der Versicherten bleiben insofern gewahrt, als sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisanträge vorbringen können (BGE 133 V 449 E. 7.4).