So wird in formeller Hinsicht beanstandet, dass es die Verwaltung unterlassen habe, der Gutachterstelle die mit der Einsprache eingereichten Fragen zu unterbreiten. Damit habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, dessen Mitwirkungs- und Persönlichkeitsrechte verletzt. Diese Rüge verfängt nicht: Gemäss dem hier anwendbaren Art. 44 ATSG hat die Verwaltung bei Einholung eines Gutachtens den Parteien den oder die Namen der beteiligten Experten bekannt zu geben (BGE 132 V 383 ff. E. 7.3, 8.4 und 9), was im vorliegenden Fall unstrittig geschehen ist.