dass im vorliegenden Fall Art. 28 IVG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung massgeblich wäre. Diese unterscheidet sich vom früheren Recht insofern, als danach ein Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einem Invaliditätsgrad von 70% besteht; zudem vermittelt ein Invaliditätsgrad von 60% neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 3.- a) Im Zentrum der Beurteilung steht das IFPP-Gutachten, das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus verschiedenen Gründen kritisiert wird. So wird in formeller Hinsicht beanstandet, dass es die Verwaltung unterlassen habe, der Gutachterstelle die mit der Einsprache eingereichten Fragen zu unterbreiten.