2.- Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Rentenleistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann, wobei sich die Fragen stellen, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht und ob die IV-Stelle den dafür wesentlichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Folgende Rechtsgrundlagen hat die Verwaltung im Rahmen ihres Einspracheentscheides zutreffend dargestellt, worauf hier ohne weiteres verwiesen sei: - die gesetzliche Umschreibung des Invaliditätsbegriffs (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), - die gesetzliche Grundlage für einen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch (Art.