Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides - soweit nicht anders vermerkt - anhand der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften und nicht nach den im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen (in Kraft ab 1.1.2008) vorzunehmen. 2.- Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Rentenleistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann, wobei sich die Fragen stellen, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht und ob die IV-Stelle den dafür wesentlichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat.