In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E.4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides - soweit nicht anders vermerkt - anhand der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften und nicht nach den im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen (in Kraft ab 1.1.2008) vorzunehmen.