Mit Schreiben vom 11. April 2008 liess X. mitteilen, dass er auf weitere Ausführungen verzichte und diejenigen der IV-Stelle bestreite. Am 20. August 2008 liess er einen audio-neurologischen Bericht des Dr. M. vom 7. August 2008 auflegen und Antrag auf eine entsprechende Begutachtung stellen. Aus den Erwägungen: 1.- In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E.4b mit Hinweisen).