Nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 31. Mai 2005 stellte die Versicherungsgesellschaft die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz per Ende 2005 ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache blieb ebenso erfolglos wie seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. rechtskräftiges Urteil S 06 398 des Verwaltungsgerichts vom 3.1.2008). Am 6. Dezember 2004 hatte sich X. bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach verschiedenen Abklärungen verfügte die IV-Stelle Luzern am 24. Oktober 2005, dass der Versicherte mangels Invalidität im Sinne des Gesetzes keinen Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen habe.