{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-682_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3881", "Checksum": "78c8929b677d0d610dedeb817add2651"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 682"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.03.2009 S 07 682"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Rückweisung aufgrund eines mangelhaften psychiatrischen Teilgutachtens des IFPP. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:56", "Checksum": "215f2248a31014456b304c2b51ced7c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.03.2009 S 07 682\nRegeste:\nUngenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Rückweisung aufgrund eines mangelhaften psychiatrischen Teilgutachtens des IFPP. | Invalidenversicherung\n\n solche Störung aus versicherungsmedizinischer Sicht grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben könne. Dass sich eine derart apodiktische Aussage, zumal mit Blick auf eine im Raum stehende Chronifizierung nicht halten lässt, hat Dr. F. in seiner Stellungnahme vom 27. September 2007 nachvollziehbar dargelegt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seit 2006 bei diesem Arzt in Behandlung steht, dies umso weniger, als bereits das MZR-Gutachten dissoziative Störungen festgestellt und die damals negierte Arbeitsunfähigkeit mit einem ausdrücklichen Hinweis auf eine immer wahrscheinlicher werdende psychiatrische Dynamik und Diagnostik versehen hatte. Bedenken weckt des Weitern die Verengung des gutachterlichen Blickes in Zusammenhang mit den emotionalen Konflikten im Rahmen neurotischer Bearbeitung. Dr. Y. will einen solchen Konflikt beim Beschwerdeführer ausschliesslich in einer narzisstischen Kränkung durch die Ablehnung von Versicherungsleistungen und der insofern angezweifelten Glaubwürdigkeit erkennen. Dass ein solcher Konflikt beim Beschwerdeführer, der sich gemäss den Feststellungen sowohl von Dr. F. als auch denjenigen im MZR-Gutachten als sehr leistungsorientiert definiert, in allererster Linie aufgrund der (zumindest subjektiv empfundenen) Leistungsbeeinträchtigung entstehen kann, findet sich mit keinem Wort erwähnt. Auch soweit Dr. Y. keine eindeutige kognitive Fixierung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzsymptomatik auszumachen vermochte, wäre er doch zumindest gehalten gewesen, sich mit den im Gutachten von Dr. F. erwähnten Beobachtungen bezüglich \"rationaler Copingstrategien\" näher zu befassen. Dr. Y's Schluss auf eine bewusstseinsnahe Symptomerweiterung und eine gewisse Selbstlimitierung stützt sich sodann vor allem auf die Bewertung der test- und neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse. Der diesbezüglich hier im Raum stehende Vorwurf der Aggravation und Simulation kontrastiert indes nicht nur in erläuterungsbedürftiger Weise auffällig mit der bisherigen Lebensgeschichte und ausgeprägten Leistungsorientierung des Beschwerdeführers. Es widerspricht zugleich dem von Dr. C. festgestelltem Fehlen von \"aggravativen Mechanismen\", wobei dieser Arzt zugleich seiner Überzeugung von einer \"vollkommen bewusstseinsfernen Symptomproduktion\" Ausdruck verlieh. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Teilgutachten des Dr. Y. in der Beurteilung der medizinischen Situation im Lichte der gesamten Aktenlage nicht einleuchtet, sodass nicht darauf abgestellt werden kann. Dies ruft nach einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen, der im Bedarfsfall über test- und neuropsychologische Weiterungen befinden soll. Von einer Wiederholung der gesamten polydisziplinären Begutachtung kann indes nach dem Gesagten abgesehen werden. 7.- Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Durchführung der anbegehrten öffentlichen Gerichtsverhandlung. |"}