{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-682_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3881", "Checksum": "78c8929b677d0d610dedeb817add2651"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 682"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.03.2009 S 07 682"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 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Demnach besteht in der Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit aus physisch-somatischen Gründen Übereinstimmung der MZR- und der IFPP-Gutachter, und zwar auch unter Einschluss neurologischer Untersuchungen. Bereits der Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 5. Januar 2004 war in dieser Hinsicht aufgrund der rheumatologischen und neurologischen Befunde gleich ausgefallen. Soweit damals dennoch eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, gründete dies in einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit (\"bei starkem Verdacht auf eine psychische Störung im Umgang mit Schmerzen und dem Unfall\"), die zufolge vorzeitigen Austritts des Beschwerdeführers freilich nicht abgeklärt werden konnte. b) Der Beschwerdeführer unterlegt seine Kritik am IFPP-Gutachten mit einem Schreiben des Neurologen Dr. H. vom 14. September 2007, der sich schon früher geäussert und dabei - ohne persönliche Untersuchung, nach Einsicht in einen Teil der Akten - weitere Abklärungen empfohlen hatte (Schreiben vom 27.1.2006). Dieser Arzt stimmte - nach Kenntnisnahme der Ergebnisse elektrophysiologischer Untersuchungen im SPZ und Diskussion der klinischen Befunde - mit den Gutachtern darin überein, dass die Befundlage gegen eine primär neurogene Ursache der Beschwerden am linken Arm spreche. Überrascht zeigte er sich indes davon, dass keine radiologischen Abklärungen bezüglich der HWS wiederholt worden seien, um nach strukturellen Gründen der Schmerzen und des massiven Schonverhaltens zu suchen. Immerhin hätte auch die durchgeführte Operation an der HWS zu bewegungsabhängig schmerzhaften Narben führen können, was Schonhaltung und - bedingt durch diese - Verspannungen und vermehrten Schmerz zur Folge haben könnte. Für solche Weiterungen bestand kein zwingender Grund. Die Ausführungen von Dr. H. stellen in diesem Punkt blosse Mutmassungen dar. Entsprechende Erhebungen hatten vorgängig bereits am 16. September 2004 im Kantonsspital Luzern stattgefunden, wobei nichts über bestehende Vernarbungen vermerkt wurde. Diese Aufnahmen lagen Dr. H. nicht vor. Soweit im Übrigen Dr. K., leitender Arzt Neurochirurgie, in der damaligen Diskussion eine residuelle radikuläre Kompression nicht mehr mit letzter Sicherheit ausschliessen konnte, handelt es sich um Restzweifel, die sich im Zuge späterer neurologischer Beurteilungen nicht verifizieren liessen. Was sodann die von Dr. H. ebenfalls angesprochenen neuropsychologischen Untersuchungen im Rahmen der IFPP-Begutachtung anbelangt, bescheinigt er ihnen ausdrücklich, dass sie fachgerecht durchgeführt worden seien. Im von ihm kritisierten Umstand, dass die auffälligen Resultate mit dem Versicherten nicht diskutiert und gewisse Tests danach nicht wiederholt worden seien, kann kein wesentlicher Mangel erblickt werden, umso weniger, als die Aussagekraft einer neuerlichen Testung eher bescheiden wäre. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des RAD vom 11. Oktober 2007 (Protokolleintrag) verwiesen werden, die zu überzeugen vermögen. c) Nach dem Gesagten bedarf es im vorliegenden Fall in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand keiner weiteren Abklärungen. Die Annahme, dass die leichte Hypästhesie am linken Unterarm die Arbeitsfähigkeit des als Operationspfleger tätig gewesenen Beschwerdeführers nicht wesentlich zu beeinträchtigen vermag, scheint vertretbar. An diesem Ergebnis ändert der am 20. August aufgelegte audio-neurootologische Bericht vom 7. August 2008 nichts. Er stammt aus einer Zeit lange nach Erlass des angefochtenen Entscheides, womit seine Verwendbarkeit schon aus diesem Grund fraglich ist. Davon abgesehen enthält er auch keine Aussage zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 6.- Zu prüfen bleibt die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht. Dabei steht wiederum in erster Linie das IFPP-Gutachten im Blickfeld. a) Der Beschwerdeführer zieht die Seriosität des Gutachters unter Hinweis auf ein Zeitungsinterview in der Ausgabe einer Regionalzeitung vom 2. März 2002 in Zweifel, worin dieser Arzt seiner Überzeugung Ausdruck verlieh, dass die Bibel hinsichtlich der darin berichteten Wunderheilungen somatischer Krankheiten wörtlich zu verstehen sei. Wunder dieser Art geschähen auch heute noch, habe er doch selber erlebt, wie sich das Loch eines Zahnes durch Gebet innerhalb einer Stunde geschlossen habe; ein Furunkel sei binnen einer halben Stunde verschwunden. Solche Verlautbarungen stehen in offensichtlichem Widerspruch zu allgemein anerkannten Lehrsätzen und Erfahrungen heutiger Medizin. Werden sie - wie im Fall des Dr. Y. offenbar geschehen - von einem Facharzt öffentlich verkündet, befremdet dies umso mehr. Das Vertrauen in dessen fachliche Befähigung, ihrerseits unerlässliche Grundvoraussetzung jeder Gutachtertätigkeit, wird dadurch arg strapaziert. Wird indes in Betracht gezogen, dass die erwähnten Aussagen immerhin bereits rund acht Jahre zurück liegen, sieht das Gericht davon ab, das von Dr. Y. verfasste psychiatrische Teilgutachten allein derentwegen als unverwertbar zurückzuweisen. b) Das in Frage stehende Teilgutachten vermag indes auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Dabei fällt auf, dass Dr. Y. der im Gutachten des Dr. F. vom 22. Oktober 2005 unter Hinweis auf eine dissoziative Störung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mit dem Argument entgegen tritt, dass eine"}