{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-682_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3881", "Checksum": "78c8929b677d0d610dedeb817add2651"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 682"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.03.2009 S 07 682"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 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Solche - primär psychodynamisch erklärbaren - Störungen entstünden oftmals im Zuge emotionaler Konflikte im Rahmen neurotischer Verarbeitung. Für die Diagnose brauche es einen engen Ursachenzusammenhang zwischen der dissoziativen Störung und dem emotionalen Konflikt, der im vorliegenden Fall fehle. Beim Versicherten gebe es Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symptomerweiterung und - wie insbesondere testpsychologisch gezeigt - eine gewisse Selbstlimitierung. Eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Krankheitswert sei indes nicht auszumachen. Trotz bestehender Schmerzsymptomatik scheine der Versicherte in seinen Interessenbereichen objektiv nicht eingeschränkt zu sein. Die subjektive Wahrnehmung einer solchen Beeinträchtigung reiche für sich allein nicht aus, um eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Krankheitswert zu diagnostizieren, in welcher Hinsicht sich im Übrigen bei der Untersuchung auch keine eindeutige kognitive Fixierung bestätigt habe. Der Versicherte habe gezeigt, dass er sich von der Schmerzsymptomatik distanzieren könne, was im Rahmen einer konversionsneurotischen Störung nicht zu erwarten sei. Eine histrionische Persönlichkeitsstruktur, wie sie im Rahmen dissoziativer Störungen, namentlich von Konversionsneurosen als Grundlage wichtig wäre, sei beim Versicherten nicht feststellbar. Dieser verknüpfe die ganze Situation mit dem Unfallgeschehen und ein unbewusster seelischer Konflikt bestehe nicht, sodass die Diagnose einer dissoziativen Störung nicht bestätigt werden könne. Beim Versicherten liege eine narzisstische Verarbeitung der Geschehnisse nach dem Unfall und der subjektiv empfundenen Leistungseinschränkung vor, zusätzlich verstärkt durch die frühere Diagnose eines Ganser-Syndroms, finanzielle Probleme und Rechtsstreitigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht weise diese Störung keinen eigenständigen Krankheitswert aus. Eine psychiatrische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - insbesondere eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Krankheitswert - liege nicht vor. e) Gesamthaft resultierten folgende Diagnosen, alle ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach operativer Versorgung einer Diskushernie C 5/6 mit Cage-Implantation 17. Februar 2004 - Status nach HWS-Distorsion (Heckaufprall vom 5.1.2004) - Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz - Sensibles C6-Syndrom links - Narzisstische Persönlichkeitsanteile Damit ergab sich interdisziplinär, dass dem Versicherten sowohl die bisherige als auch alle altersgemässen und mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von täglich 8,5 Stunden an fünf Tagen pro Woche zumutbar seien; ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung des linken Armes in sensorischer und feinmotorischer Hinsicht. Ein besonderes Tätigkeitsprofil ergebe sich nicht, ebenso wenig eine Leistungsverminderung. Für die Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe kein Grund. 5.- a) Was die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht anbelangt, lässt sich das IFPP-Gutachten nicht in einer Weise bemängeln, die zu Weiterungen Anlass gäbe. Es genügt vielmehr den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen, sodass ihm voller Beweiswert zuerkannt werden kann. Die Umständlichkeit in Aufbau und Darstellung und die mit Recht vermerkte Redundanz ändern daran nichts. Als nicht näher fundiert erweist sich zudem der Vorwurf, dass das IFPP zur Begutachtung derartiger Fälle von vornherein nicht in der Lage sein soll. Was zudem die vom Beschwerdeführer thematisierten öffentlichen Äusserungen des Institutsleiters angeht, wird darauf an anderer Stelle näher einzugehen sein (E. 6). Ihretwegen den Beweiswert der (somatischen) Teilgutachten der übrigen Ärzte dieses Instituts in Frage zu stellen, geht nicht an. Im Einzelnen kann festgehalten werden, dass die im Rahmen der orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit mit jenen überein stimmen, die sich schon mit dem MZR-Gutachten vom 31. Mai 2005 ergeben haben. Der Vorwurf, es habe keine Abklärung in rheumatologischer Hinsicht stattgefunden, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 3. Januar 2008 erkannt, dass die Kritik am orthopädisch-rheumatologischen Teilgutachten nicht verfange (E. 2f). Eine eingehende rheumatologische Untersuchung hatte zudem im Rahmen der Begutachtung durch das MZR stattgefunden, wobei das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil diesbezüglich auch den Vorwurf der Widersprüchlichkeit betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich verwarf (E. 2d). Hierauf zurück zu kommen, besteht umso weniger Grund, als die gerichtliche Sicht durch ein erläuterndes Schreiben von Dr. J. vom 23. November 2005 (Ziff. 4) an die Unfallversicherung durchaus gestützt wird. Ebenso wenig hat das Gericht den Vorwurf gelten lassen, die Ärzte des IFPP hätten sich nicht mit den geklagten Beschwerden des Versicherten befasst (E. 2f). Auch in diesem Punkt bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Im Gegensatz zum MZR-Gutachten wirkte beim IFPP-Gutachten ein neurologischer Facharzt mit. Dass ersteres deswegen unzureichend wäre, trifft entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, wie schon das Urteil vom 3. Januar 2008 festhält (E. 2c mit Hinweis auf EVG-Urteil U 51/05 vom"}