{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-682_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3881", "Checksum": "78c8929b677d0d610dedeb817add2651"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 682"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.03.2009 S 07 682"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Rückweisung aufgrund eines mangelhaften psychiatrischen Teilgutachtens des IFPP. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:56", "Checksum": "215f2248a31014456b304c2b51ced7c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.03.2009 S 07 682\nRegeste:\nUngenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Rückweisung aufgrund eines mangelhaften psychiatrischen Teilgutachtens des IFPP. | Invalidenversicherung\n\n Verwaltung zu äussern (BGE 133 V 446). Ein Anspruch darauf, bereits vor Erstellung der Expertise mit eigenen Fragen an die Gutachterstelle gehört zu werden, besteht demnach nicht. Die Rechte der Versicherten bleiben insofern gewahrt, als sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisanträge vorbringen können (BGE 133 V 449 E. 7.4). Auch diese Möglichkeit hat die IV-Stelle im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeräumt. Von einer Verletzung von Verfahrens- oder Persönlichkeitsrechten kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. b) In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zudem, dass der angefochtene Entscheid auf Verlautbarungen von RAD-Ärzten abstelle, ohne deren Anonymität preiszugeben. Auch mit diesen Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Rechtsprechung hat bislang nicht verlangt, dass Name und fachliche Qualifikation eines RAD-Arztes im Voraus bekannt gegeben werden müssten. Hingegen könne im Nachhinein ein berechtigtes Interesse an diesen Angaben bestehen, sodass sie - wo dies nicht bereits aus dem Verlaufsprotokoll hervorgehe - von der IV-Stelle zumindest auf entsprechendes Gesuch herauszugeben seien (BG-Urteil I 211/06 vom 22.2.2007 E. 5.4.1). Eine Visumspflicht besteht in Bezug auf Einträge im Verlaufsprotokoll nicht. Soweit der Beschwerdeführer aus der Rechtsprechung anderes ableiten will, bezieht sich diese zunächst auf den \"Abklärungsbericht Haushalt\", wo die Verwaltungspraxis Entsprechendes fordert (BG-Urteil I 211/05 vom 23.7.2007 E. 11.2.2). Derlei liegt hier nicht vor; ebenso wenig lässt sich eine im Verlaufsprotokoll vermerkte Stellungnahme des RAD zu einem Gutachten oder einer sonstigen ärztlichen Verlautbarung mit einem eigentlichen Arztbericht vergleichen, der rechtsprechungsgemäss handschriftlich zu unterzeichnen wäre. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren davon abgesehen, die fraglichen Angaben zu verlangen. Dazu hätte sich ihm durchaus Gelegenheit geboten, nachdem bereits der Primärverfügung vom 24. Oktober 2005 mehrere Protokolleinträge des RAD voraus gegangen waren. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt er es bei der genannten formellen Rüge bewenden, die er im weiteren Verfahrensverlauf nicht ergänzt hat. Daraus ist zu schliessen, dass ihm an einer Bekanntgabe von Name und Fachrichtung der betreffenden Arztperson gar nicht wirklich gelegen ist. 4.- Das IFPP-Gutachten weist eine Zusammenfassung der wesentlichen medizinischen Akten aus. Es enthält die Angaben des Beschwerdeführers in den durchgeführten orthopädisch/rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen, ausführliche verschiedene anamnestische Angaben sowie die erhobenen Befunde und Diagnosen. Im Wesentlichen hält es die folgenden Erkenntnisse fest: a) Aus orthopädisch/rheumatologischer Sicht wird erkannt, dass die intensiv vorgetragenen Beschwerden und die Versteifung der HWS mit tatsächlich befriedigenden organ-pathologischen Befunden im Bereich des Bewegungsapparates nicht zu unterlegen seien. Diagnosen mit Belang für die Arbeitsfähigkeit lägen aus dieser Warte nicht mehr vor. b) Neurologisch habe sich eine leichte Hypästhesie im Dermatom C6 links gezeigt, indes ohne weitere objektiven Ausfälle. Die Hypästhesie möge als unangenehmes Gefühl stören, beeinflusse aber die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als Instrumentierpfleger nicht in wesentlichem Umfang. Im Vordergrund stünden denn auch vielmehr die Nacken- und Kopfschmerzen, die jedoch nicht als Folge des Bandscheibenvorfalles anzusehen seien, da die dadurch tangierten Nervenwurzeln ein völlig anderes Areal versorgten. Formal sei dieser Kopfschmerz als chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (entsprechend internationaler Klassifikation) zu bezeichnen; die Gründe für dessen Anhalten, ja Verstärkung bestünden indes nicht in strukturellen Veränderungen und seien neurologisch nicht erklärbar. Trotz hohen Schmerzmittelkonsums würden auch nicht die Kriterien eines schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzes erfüllt. Die Chronifizierung der Schmerzen und die Erfolglosigkeit einer stationären Rehabilitation lasse die Langzeitprognose bezüglich der subjektiven Beeinträchtigung als ungünstig erscheinen. c) Neuropsychologisch hätten sich auffällige Leistungsbefunde ergeben, wobei die Auffälligkeiten im Gegensatz zum beobachtbaren Verhalten gestanden hätten, wo sich eine normale Aufnahme und Wiedergabe von Informationen feststellen liess. Die wenig nachvollziehbaren Fehler und das Abweichen von der Instruktion wiesen auf eine mehr oder weniger bewusste Verzögerung in der Bearbeitungsgeschwindigkeit hin, zumal in einem anderen Aufmerksamkeitstest ein normgerechtes Tempo gezeigt worden sei. Die Ergebnisse verschiedener Aufmerksamkeitstests liessen Rückschlüsse auf Selbstlimitierung oder mangelhafte Motivation zu. Bei der Testung der Täuschungsverhaltensweisen hätten sich Hinweise für eine absichtliche Produktion von Fehlern und ein suboptimales Leistungsverhalten ergeben. Auch bei den Testverfahren betreffend Merkfähigkeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso bei den Tempoaufgaben müsse von einer unangemessenen Leistungsmotivation ausgegangen werden, angesichts unnachvollziehbarer Resultate, die mit dem sonstigen Verhalten und den Vorbehalten nicht korrelierten. Wie schon in Vorbefunden beschrieben, könne beim Versicherten insgesamt von einem kognitiven Leistungsniveau im durchschnittlichen Bereich ausgegangen werden. Voraussetzung dafür seien eine angemessene Anstrengungsbereitschaft und Leistungsmotivation. d) Psychiatrisch hätten sich keine Hinweise finden lassen, die für die früher gestellte, im späteren Verlauf"}