{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-682_2009-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3881", "Checksum": "78c8929b677d0d610dedeb817add2651"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 682"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.03.2009 S 07 682"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 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Zudem weilte X. wegen anhaltender Gefühlsstörungen im linken Arm und ebensolcher Kopf- und Nackenbeschwerden vom 16. Juni bis 14. Juli 2004 in der Rehabilitationsklinik Bellikon. Nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 31. Mai 2005 stellte die Versicherungsgesellschaft die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz per Ende 2005 ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache blieb ebenso erfolglos wie seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. rechtskräftiges Urteil S 06 398 des Verwaltungsgerichts vom 3.1.2008). Am 6. Dezember 2004 hatte sich X. bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach verschiedenen Abklärungen verfügte die IV-Stelle Luzern am 24. Oktober 2005, dass der Versicherte mangels Invalidität im Sinne des Gesetzes keinen Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen habe. Auf seine Einsprache hin liess ihn die IV-Stelle durch das Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP) ebenfalls polydisziplinär begutachten. Die entsprechende Expertise, die auf orthopädisch-rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Erhebungen mit entsprechenden Teilberichten beruht, datiert vom 23. Juli 2007. Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten und eine Stellungnahme des RAD vom 11. Oktober 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 23. Oktober 2007 ab. Beschwerdeweise liess X. beantragen, es sei die IV-Stelle in Aufhebung ihres Einspracheentscheides zu verhalten, seinen Gesundheitszustand unter Wahrung der Parteirechte durch eine unabhängige und neutrale polydisziplinäre Expertise abklären zu lassen. Ferner habe sie ihm die aus den unzulänglichen medizinischen Abklärungen erwachsenen Arztkosten zu ersetzen. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. April 2008 liess X. mitteilen, dass er auf weitere Ausführungen verzichte und diejenigen der IV-Stelle bestreite. Am 20. August 2008 liess er einen audio-neurologischen Bericht des Dr. M. vom 7. August 2008 auflegen und Antrag auf eine entsprechende Begutachtung stellen. Aus den Erwägungen: 1.- In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E.4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides - soweit nicht anders vermerkt - anhand der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften und nicht nach den im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen (in Kraft ab 1.1.2008) vorzunehmen. 2.- Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Rentenleistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann, wobei sich die Fragen stellen, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht und ob die IV-Stelle den dafür wesentlichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Folgende Rechtsgrundlagen hat die Verwaltung im Rahmen ihres Einspracheentscheides zutreffend dargestellt, worauf hier ohne weiteres verwiesen sei: - die gesetzliche Umschreibung des Invaliditätsbegriffs (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), - die gesetzliche Grundlage für einen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch (Art. 28 IVG), geltend in der Zeit vor dem 1. Januar 2004, - die Vorschrift über den Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG) und die durch die Rechtsprechung erfolgten Konkretisierungen (BGE 119 V 98 E.4a; AHI 1998 S. 124), - die Vorschrift über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), - die Rechtsprechung betreffend die Aufgaben des Arztes bei der Abklärung des Gesundheitszustandes und der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 125 V 261 E.4) sowie die begriffliche Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, - die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte (BGE 125 V 351, 122 V160 E.1c), Zu ergänzen ist, dass im vorliegenden Fall Art. 28 IVG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung massgeblich wäre. Diese unterscheidet sich vom früheren Recht insofern, als danach ein Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einem Invaliditätsgrad von 70% besteht; zudem vermittelt ein Invaliditätsgrad von 60% neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 3.- a) Im Zentrum der Beurteilung steht das IFPP-Gutachten, das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus verschiedenen Gründen kritisiert wird. So wird in formeller Hinsicht beanstandet, dass es die Verwaltung unterlassen habe, der Gutachterstelle die mit der Einsprache eingereichten Fragen zu unterbreiten. Damit habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, dessen Mitwirkungs- und Persönlichkeitsrechte verletzt. Diese Rüge verfängt nicht: Gemäss dem hier anwendbaren Art. 44 ATSG hat die Verwaltung bei Einholung eines Gutachtens den Parteien den oder die Namen der beteiligten Experten bekannt zu geben (BGE 132 V 383 ff. E. 7.3, 8.4 und 9), was im vorliegenden Fall unstrittig geschehen ist. Diese Regelung der Mitwirkungsrechte gilt nach der Rechtsprechung als abschliessend in dem Sinne, dass von Gesetzes wegen kein Anspruch der Versicherten besteht, sich (analog zu Art. 57 Abs. 2 BZP) vorgängig zu den Gutachterfragen der"}