b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als begründet, weshalb der Einspracheentscheid vom 28. August 2007 aufzuheben ist. |