Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum in Deutschland befand. dd) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der in Deutschland wohnende und dort für den Krankheitsfall versicherte (vgl. Bescheinigung der B vom 27.12.2006) Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz gemäss Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden kann.