Im Weiteren sprechen auch die unter Berücksichtigung der beträchtlichen Distanz zwischen dem Arbeits- und Wohnsitzort als regelmässig zu qualifizierenden Besuche in Deutschland und die zeitlich beschränkte Arbeitstätigkeit in der Schweiz (April 2006 bis Dezember 2007; Kurzaufenthaltsbewilligung L) gegen eine Verlegung des Mittelpunktes seiner Interessen in die Schweiz. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum in Deutschland befand.