Vielmehr bestehen aufgrund des beibehaltenen Wohnsitzes und des Verbleibs seiner Familie in Deutschland (vgl. Meldebescheinigung des Amtes X vom 30.1.2007 und Haushaltsbescheinigung des Amtes X vom 21.2.2007) gewichtige Indizien dafür, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers auch während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. Im Weiteren sprechen auch die unter Berücksichtigung der beträchtlichen Distanz zwischen dem Arbeits- und Wohnsitzort als regelmässig zu qualifizierenden Besuche in Deutschland und die zeitlich beschränkte Arbeitstätigkeit in der Schweiz (April 2006 bis Dezember 2007;