Aufgrund der genannten Umstände ist - entgegen der nicht weiter begründeten Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht davon auszugehen, dass der Wohnort bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum in der Schweiz lag. Vielmehr bestehen aufgrund des beibehaltenen Wohnsitzes und des Verbleibs seiner Familie in Deutschland (vgl. Meldebescheinigung des Amtes X vom 30.1.2007 und Haushaltsbescheinigung des Amtes X vom 21.2.2007) gewichtige Indizien dafür, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers auch während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand.