Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er die Schweiz bis zum 31. Dezember 2007 wieder verlassen und in sein Herkunftsland in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren werde (Schreiben vom 22.10.2007). cc) Aufgrund der genannten Umstände ist - entgegen der nicht weiter begründeten Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht davon auszugehen, dass der Wohnort bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum in der Schweiz lag.