Er pendle regelmässig im Abstand von ca. drei Wochen zu seiner Familie. Zudem sei sein Personalausweis auf seine Adresse in Deutschland ausgestellt. Für die Schweiz besitze er lediglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die bis am 31. Dezember 2007 gültig sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er die Schweiz bis zum 31. Dezember 2007 wieder verlassen und in sein Herkunftsland in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren werde (Schreiben vom 22.10.2007).