Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 teilte die Ausgleichskasse Luzern dem Beschwerdeführer mit, dass er dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterstehe und sich bis spätestens am 1. März 2007 bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer zu versichern habe. In der dagegen erhobenen Einsprache führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass sich sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland befinde, da er dort seinen polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz habe. Zudem lebe dort seine Familie, namentlich seine Frau und seine drei Kinder. Er pendle regelmässig im Abstand von ca. drei Wochen zu seiner Familie.