Er pendle regelmässig nach Deutschland, um seine Familie zu besuchen. Er habe in Deutschland eine Privatversicherung, die auch für die Schweiz gelte und über die Leistungen nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz hinausgehe. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 teilte die Ausgleichskasse Luzern dem Beschwerdeführer mit, dass er dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterstehe und sich bis spätestens am 1. März 2007 bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer zu versichern habe.