Im Dezember 2006 stellte er unter Hinweis auf seine in Deutschland bei der B bestehende Krankenversicherung, deren Schutz sich auch auf die Schweiz erstreckt, ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass er sich bis spätestens 1. März 2007 bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer zu versichern habe, da er in der Schweiz wohne und erwerbstätig sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe und dort gemeldet sei. Er pendle regelmässig nach Deutschland, um seine Familie zu besuchen.