Nach der Rechtsprechung ist der Wohnort der Ort, wo sich gewöhnlich der Mittelpunkt der Interessen befindet; dabei sind insbesondere die familiären und sozialen Beziehungen, die Gründe für die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland, der Zweck der Abwesenheit vom Herkunftsland sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (BGE 131 V 230 E. 7.4 mit Hinweisen = Pra 95 (2006) Nr. 113; Urteil des EuGH vom 25.2.1999 in der Rechtssache C-90/97, Swaddling, Slg. 1999, I-1075, Rn. 29 mit Hinweisen; Eberhard Eichenhofer, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 2.Aufl., Baden-Baden 2000, S. 85).