Verordnung 1408/71 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend (Art. 16 Abs. 2 FZA; BG-Urteil K 25/05 vom 29.3.2006 E. 4.1 teilweise publiziert in BGE 132 V 310). Nach der Rechtsprechung ist der Wohnort der Ort, wo sich gewöhnlich der Mittelpunkt der Interessen befindet;