b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA), wonach nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten - u.a. Deutschland - wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Unter dem Begriff des Wohnens bzw. des Wohnortes ist nach Art. 1 Bst. h Verordnung 1408/71 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen.