13 Abs. 2 Bst. a für eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, die Rechtsvorschriften dieses Staates als anwendbar erklärt. b/aa) Zu prüfen bleibt die in Erwägung 3b erwähnte Befreiungsmöglichkeit gemäss Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA), wonach nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten - u.a. Deutschland - wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind.