4. - a) Der Beschwerdeführer ist im April 2006 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist (vgl. Kurzaufenthaltsbewilligung L vom 17.11.2006 gültig bis 30.12.2007 mit Aufenthaltsadresse in Z). Im Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG vom 4. Dezember 2006 gab er an, bei der C AG in Y angestellt zu sein. Bei dieser Sachlage gelten für den Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum grundsätzlich unbesehen seines Wohnortes die schweizerischen Rechtsvorschriften. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Abgrenzungsregelung in der Verordnung 1408/71, auf die im Anhang II FZA Bezug genommen wird und deren Art. 13 Abs. 2 Bst.